Benutzungsbedingungen
für die Benutzung der Stauanlagen des Wasserverbandes Eifel-Rur
Der Wasserverband Eifel-Rur gestattet die Benutzung seiner Stauanlagen
Rurtalsperre Schwammenauel, Staubecken Heimbach und Staubecken
Obermaubach zu Wassersportzwecken gemäß den Bestimmungen der
»Ordnungsbehördliche Verordnung für die Zulassung und Regelung des
Gemeingebrauchs an der Rurtalsperre Schwammenauel sowie den
Stauanlagen Heimbach und Obermaubach« der Bezirksregierung Köln vom
21. Juni 1993 unter folgenden Bedingungen:
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Das Baden in der Rurtalsperre Schwammenauel und den Staubecken
Heimbach und Untermaubach ist gefährlich und deshalb grundsätzlich
verboten. Nur an den zum Baden ausgewiesenen Stellen ist es
erlaubt. Zum Baden im Sinne des Verbotes gehört auch das Benutzen
von Luftmatratzen u.ä. auf dem Wasser.
Tauchen ist ausschließlich an besonders ausgewiesen Stellen der
Rurtalsperre gemäß den Vorschriften und Bedingungen des
Tauchsportverbandes Nordrhein-Westfalen und nur mit dessen
ausdrücklicher Genehmigung erlaubt.
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Zum Fischen und Angeln ist ein Fischerei-Erlaubnisschein und eine
für die Talsperre und die Staubecken ausgestellte Angelkarte
erforderlich.
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Das Betreten der Talsperrenanlagen und - betriebseinrichtungen
außerhalb der öffentlichen Wege und Treppen ist untersagt.
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Zuflüsse und Bewirtschaftung der Talsperre und der Staubecken
bedingen unterschiedliche Wasserstände, Veränderungen an den
Ufern, Vorhandensein von Felsgestein, Erderhebungen, Baumstümpfen
und Gestrüpp unmittelbar unter der Wasseroberfläche. Den Benutzern
der Wasserfläche obliegt insofern besondere Aufmerksamkeit. Eine
Schadenshaftung des WVER ist ausgeschlossen.
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Fahrgastschiffe sowie Fahrzeuge im Rettungseinsatz haben vor allen
übrigen Fahrzeugen, Segelboote vor allen anderen Sportfahrzeugen,
Vorfahrt. Im übrigen gelten hierzu die Vorschriften der
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BSchStrO).
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Mit Motorkraft angetriebene Sportfahrzeuge sind nicht zugelassen;
das gilt auch für Außenbord- und Elektromotore. Boote, die die
Messzahl 20 (Produkt aus Lange und Breite) überschreiten und Flöße
sind ebenfalls nicht zugelassen.
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Es dürfen nur Sportfahrzeuge verwendet werden, die nach den
anerkannten Regeln der Technik gebaut sind und sich in
betriebssicherem Zustand befinden.
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Bootsführer von Segelbooten mit einer Segelfläche von mehr als 4,9
qm am Wind und Surfer müssen einen durch den deutschen
Segler-Verband anerkannten oder einen etwa behördlich (deutsche
Behörden) eingeführten oder anerkannten Bootsführerschein bzw.
Surfschein besitzen, der für die betreffende Bootsklasse gültig
ist. Davon ausgenommen sind Teilnehmer von durch einen Segellehrer
geleiteten Segelkursen.
Segeln und Windsurfen sind nur auf dem Hauptsee der Rurtalsperre
Schwammenauel und auf dem Staubecken Obermaubach erlaubt.
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Sportfahrzeuge dürfen nur an Anlegestellen für Sportboote, im
Uferbereich der Liegewiesen und Campingplätze und an den durch
Hinweisschilder kenntlich gemachten Stellen des Ufers an- und
ablegen und ankern. Die Fahrzeuge sind so festzumachen, dass sie
nicht losgerissen und abgetrieben und andere Boote, besonders die
Fahrgastschiffe, nicht behindert werden können. Das Befahren und
der Aufenthalt in einer Zone von 30 m um die Sperranlagen und
Betriebseinrichtungen sind verboten.
Die den Fahrgastschiffen dienenden Anlegeplätze dürfen von anderen
Fahrzeugen nicht benutzt werden; der Aufenthalt an den
Anlegebrücken ist im Umkreis von 50 m untersagt, soweit nicht ein
geringer Abstand zum Erreichen und Verlassen benachbarter
Anlegestege erforderlich ist.
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Bei Nacht müssen Sportfahrzeuge ein weißes, von allen Seiten
sichtbares Licht führen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die am
Ufer stilliegen.
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Zwischen dem 15. November und dem 31. März müssen Segel- und
andere Boote außerhalb der See- und Uferfläche gelagert und gegen
unbefugtes Wassern gesichert sein.
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Für jedes Sportfahrzeug ist zum Benutzen der Talsperre und der
Staubecken eine Genehmigung (Erlaubniskarte) des Wasserverbandes
Eifel-Rur erforderlich, die an Bord mitgeführt werden muss.
Die mit der Erlaubniskarte ausgehändigte Befahrensplakette ist am
Fahrzeug gut sichtbar am Bug auf der Steuerbordseite anzubringen.
Bei Surfbrettern muss die Surffahne im Masttop geführt werden, die
Befahrensplakette ist am Mastfuss oder auf dem Brett
anzubringen.
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Bootsklassen und -gebühren:
- Klasse I:
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Mit Muskelkraft betriebene Boote und Kleinsegelboote
(einschließlich Optimisten) mit einer Segelfläche bis
4,99 qm
Wochengebühr: | 2,50 € |
Jahresgebühr: | 12,00 € |
- Klasse II:
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Führerscheinpflichtige Segelboote sowie Surfer
mit einer Segelfläche von 5,00 - 12,99 qm
Wochengebühr: | 4,00 € |
Wochenendgebühr: | 2,75 € |
Jahresgebühr: | 24,00 € |
- Klasse III:
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Führerscheinpflichtige Segelboote mit einer Segelfläche von
13,00 -17,99 qm
Wochengebühr: | 6,00 € |
Wochenendgebühr: | 4,00 € |
Jahresgebühr: | 48,00 € |
- Klasse IV:
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Führerscheinpflichtige Segelboote mit einer Segelfläche von
18,00 - 24,99 qm
Wochengebühr: | 12,00 € |
Wochenendgebühr: | 8,00 € |
Jahresgebühr: | 96,00 € |
- Klasse V:
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Führerscheinpflichtige Segelboote mit einer Segelfläche von
25,00 - 45,00 qm
Wochengebühr: | 19,50 € |
Wochenendgebühr: | 13,00 € |
Jahresgebühr: | 120,00 € |
- Klasse VI:
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Boote mit Gebührenbefreiung
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Für Boote, die ohne gültige Befahrensgenehmigung angetroffen
werden, wird ein zusätzliche Gebühr von 50,00 € erhoben. Bei
Verwendung einer falschen Erlaubniskarte und einer Plakette einer
zu niedrigen Bootsklasse beträgt die zusätzliche Gebühr
50,00 €.
Jeder Benutzer der Rurtalsperre Schwammenauel und der Staubecken
Heimbach und Obermaubach verpflichtet sich, bei Verstoß gegen die
vorstehenden Bedingungen eine vom Verband festzusetzende
Vertragsstrafe bis zu 250,00 € an diesen zu zahlen.